Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schmidt + Brede GmbH
§1 Allgemeines
1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil jedes zustande kommenden Vertrages zwischen der Schmidt + Brede GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer/uns/unseren/wir“) und seinem Auftraggeber (im Folgenden „AG“). Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender AGB angenommen und ausgeführt.
2) Die AGB gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als auch für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern i.S.d § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des AG die vertraglich vereinbarte Leistung vorbehaltlos ausführen.
4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen wurden, sind in dem geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere Abreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, es sei denn, dass wir die Geltung geänderter AGB angezeigt haben.
§ 2 Vertragsgegenstand
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen im Aufmaß, in der Form, Farbe und/oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2) Erfolgt unsere Angebotserstellung auf Grundlage von Angaben, Zeichnungen oder anderen vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, so behalten wir uns vor zustande kommen des Vertrages eine Überprüfung dieser Informationen vor. Nach detailliertem Aufmaß durch uns werden ggf. sich ergebende Änderungen in der Leistungsausführung sowie dem Preis erfolgen.
3) An ein abgegebenes Angebot halten wir uns einen Monat gebunden. Danach sind wir zur Modifizierung der angebotenen Leistung und verlangter Gegenleistung berechtigt.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
1) Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Auftragsausführung zustande.
2) Die schriftliche Auftragsbestätigung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unterschrieben an uns zurückzusenden. Erst nach Zugang der vom AG unterschriebenen Auftragsbestätigung wird mit der Auftragsbearbeitung durch Vornahme von Bestellungen etc. begonnen.
3) Der AG hat in der Auftragsbestätigung aufgeführte Maße, technische Angaben sowie jede weitere Vorgabe zu den baulichen Gegebenheiten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, sofern die entsprechende Information von dem AG vorgegeben wurde.
4) Der Vertragsabschluss sowie Leistungsvereinbarungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass wir richtig und rechtzeitig durch den Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung oder Falschlieferung von Waren nicht von uns zu vertreten ist. Der AG wird über eine Leistungsunmöglichkeit oder Leistungsverzögerung unverzüglich informiert.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
1) Mündliche Angaben zu Preisen erfolgen unverbindlich. Es gelten ausschließlich die in dem geschlossenen Vertrag / der Auftragsbestätigung genannten Preise.
2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu Gunsten unserer in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu überweisen.
3) Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4) Sofern der AG in Zahlungsverzug kommt sind wir berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten - gegenüber Unternehmen/gewerblichen Kunden in Höhe von acht Prozentpunkten - über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5) Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung / Lieferfristen / Annahmeverzug
1) Ausführungstermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Alle Ausführungstermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass ein Termin oder eine Frist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart wird.
2) Eingegangene Ausführungstermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erlischt unser Eigentum vor vollständiger Zahlung durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der AG uns bereits gegenwärtig die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des offenen Rechnungswertes.
2) Der AG ist bis zur vollständigen Bezahlung verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln sowie den Fall ihrer Beschädigung sowie ihres Verlustes zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der AG diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der AG ist insbesondere verpflichtet, die Ware ausschließlich nur unter Beachtung der ihm überlassenen Bedienungsanleitung zu nutzen.
3) Der AG ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat er uns einen Besitzerwechsel der Ware oder den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
§ 7 Gefahrübergang
1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv nicht abwendbare und von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der AG die bis dahin ausgeführte Leistung auf Grundlage der vertraglichen Preisabrede zu bezahlen. Mit der Abnahme geht die Gefahr vollständig auf den AG über.
2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Nimmt der Auftragnehmer die Leistung ohne Abnahmeverlangen in Gebrauch, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
§ 8 Gewährleistung Verjährung
Die Gewährleistungsrechte und die Verjährung richten sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Andernfalls richtet sich die Gewährleistung und Verjährung nach den Bestimmungen der VOB/B.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
1) Soweit dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt oder Schadens neben der Leistung zusteht, ist der Ersatz des Schadens begrenzt auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Durchschnittsschadens, sofern kein vorsätzlicher Pflichten-verstoß vorliegt.
2) Wir haften im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt auch bei nicht vorsätzlichen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Weitere Mitwirkungspflichten des AG
1) Kommt der Auftragnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, z. B. eine der nachfolgend unter Abs. 2 aufgeführten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
2) Der AG verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann.
Notwendige Elektroanschlüsse für elektr. Tor- und Türöffner sowie Rollladenmotoren sind durch den AG herzustellen. Diese sind im Lieferumfang nicht enthalten!
Weiterhin nicht in der Montageleistung enthalten sind sämtliche bauseitige Nebenarbeiten wie Stemm-, Maler und Fliesenarbeiten. Für evtl. Beschädigungen am Außenputz oder Fassadenplatten, Schindeln etc., an bestehenden Innen- oder Außenfensterbänken sowie an Fliesen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, die schadenskausale Handlung beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der AG hat vor Auftragserteilung die gewünschte Leistung vollständig darzustellen. Werden auf Wunsch des AG bei der Montage zusätzliche Arbeiten erbracht, so sind diese nicht Gegenstand der ursprünglichen Beauftragung und werden gesondert berechnet.
§ 11 Gerichtsstand
1) Sofern es sich bei dem AG um Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
2) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so ist der Erfüllungsort der Ort des Gerichtsstands.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt - soweit rechtlich zulässig - diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bestimmung gehabt hätten.
Technische Hinweise der Schmidt + Brede GmbH
Als Referenzfenster für sämtliche technische Angaben (z.B. zum Uw-Wert, zum UV und Schallschutz) wird das Normfenster 1,23 x 1,48 im unverbauten Zustand zugrunde gelegt.
Beim Austausch von Fensterelementen kann es vorkommen, dass die Scheibe von innen beschlägt, wenn die Raumluftfeuchtigkeit zu hoch ist. Die Verwendung von Vorhängen sowie das Aufstellen von Zimmerpflanzen trägt zu einem Anstieg der Luftfeuchtigkeit bei.
Bei Dreifachverglasungen kann die äußere Scheibe beschlagen, da sich dort der kälteste Bereich befindet. Bei der Verglasung unserer Holz- und Kunststofffenster handelt es sich um eine Trockenverglasung. Eindringende Feuchtigkeit kann bauartbedingt entweichen.
Hierdurch ist eine Verschmutzung zwischen Scheibe und Dichtung möglich, sofern eingedrungene und sodann entweichende Feuchtigkeit unrein war. Dies stellt kein Mangel dar, da sie systembedingt nicht vermeidbar sind.